LAVMV - Landesanglerverband Mecklenburg Vorpommern e.V.

Letzte Aktualisierung: 24.09.2020

Gewässerordnung

Gewässerordnung des LAV M-V e.V.

gültig ab 01.01.2017



Inhalt

1.   Geltungsbereich

2.   Grundsätze

2.1.   Grundsätze der Gesetzeskunde vor dem Angeln

2.2.   Dokumente zur Ausübung der Angelfischerei

2.3.   Grundsätze zum Verhalten am Gewässer

2.4.   Grundsätze zum Verhalten beim Angeln

3.   Zuwegung an die Gewässer und Betretungsrechte, Wasserfahrgenehmigung

3.1.   Uferbetretung

3.2.   Zufahrt zu den Gewässern und Parken mit Kraftfahrzeugen

3.3.   Wasserfahrgenehmigung mit Booten

4.   Festlegungen zum Angeln

4.1.   Anzahl und Beschaffenheit der Fanggeräte, Nachtangeln, Schleppangeln

4.2.   Indirekte Fanggeräte

4.3.   Fang und Verwendung von Köderfischen

4.4.   Anfüttern

4.5.   Behandlung der gefangenen Fische

4.6.   Fangbegrenzung je Kalendertag

4.7.   Gemeinschaftsangeln/Wettfischveranstaltungen

4.8.   Mindestabstand von fischereilichen Geräten und Fischfang in Fischwegen

5.   Fangverbote, Mindestmaße und Schonzeiten

5.1.   Allgemeine Regelungen

5.2.   Mindestmaße

5.3.   Schonzeiten

5.4.   Ausnahmeregelungen

6.   Besatzmaßnahmen

7.   Angeln in Salmonidengewässern

8.   Verstöße gegen die Gewässerordnung und Pflichtverletzungen

9.   Zuständigkeit und Verfahren zur Ahndung von Verstößen  

10.   Inkrafttreten

11.   Anlage – Ahndungskatalog -



Vorwort

Einzigartig in Mecklenburg-Vorpommern ist die Schönheit, Vielzahl und Vielseitigkeit seiner Gewässer. Sie prägen einen bedeutsamen sozialen, ökologischen, ökonomischen und landeskulturellen Wert. Für die Erhaltung, Entwicklung und Nutzung der Fischbestände ist die Qualität und Vielfalt der Gewässer von größter

Bedeutung. Um diese Werte weiterhin zu sichern, ist eine nachhaltige

Bewirtschaftung der Gewässer ausschlaggebend. Die Pflicht zur Pflege der Gewässer und die Pflicht zur Hege des Fischbestandes sind somit untrennbar mit dem Recht der Fischentnahme verbunden. Die nachfolgende Gewässerordnung des

Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. regelt auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der Satzung des LAV M-V e.V. die Ausübung der Angelfischerei in ihrem Geltungsbereich.



1.   Geltungsbereich

Diese Gewässerordnung gilt für alle Gewässer des Landes Mecklenburg-Vorpommern, auf denen der Landesanglerverband M-V e.V. oder eine von ihm beauftragte juristische Person das Fischereirecht ausübt, sowie auf Pachtgewässern der

Berufsfischerei, auf denen laut Vereinbarung das Angeln mit der Jahresangelerlaubnis des LAV M-V. e.V. zulässig ist und diese Gewässerordnung Gültigkeit besitzt (siehe Jahresangelerlaubnis des LAV M-V e.V.).

Für Hege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen mit fischereilichen Geräten gilt das Fischereigesetz des Landes M-V sowie die Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung – BiFVO).


2.   Grundsätze

2.1. Grundsätze der Gesetzeskunde vor dem Angeln

Jeder Angler hat sich als Heger der Fischbestände und Pfleger des Biotops

„Gewässer“ zu verstehen. Er hat die geltenden Gesetze und Verordnungen zu beachten und deren Einhaltung durchzusetzen.

Besonderer Beachtung bedürfen u. a.:

· Fischereigesetz des Landes M-V

· Binnenfischereiverordnung des Landes M-V

. Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der TierschutzSchlachtverordnung der BRD

· Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege der BRD 

 (Bundesnaturschutzgesetz)

· Naturschutzausführungsgesetz des Landes M-V

· Wasserhaushaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland

· Wassergesetz des Landes M-V

Jeder Angler hat sich vor Beginn der Angelfischerei mit den örtlichen Gegebenheiten eines jeden Gewässers vertraut zu machen. Er muss sich informieren, ob durch gesetzliche Veränderungen, Behördenbeschlüsse oder Beschlüsse des LAV M-V e. V. die Angelbedingungen dieser GWO verändert wurden. Wichtige Informationen können dem elektronischen Gewässerverzeichnis unter www.lav-mv.de     entnommen werden.


2.2. Dokumente zur Ausübung der Angelfischerei

Grundvoraussetzung für den Erwerb einer Jahresangelerlaubnis des LAV M-V e. V. ist die Mitgliedschaft in einem Verein des LAV M-V e. V. und die damit verbundene Beitragsentrichtung. 

Nichtmitglieder des LAV M-V e. V. können als Angelerlaubnis sogenannte

Gästeangelerlaubnisse für die Gewässer des LAV M-V e. V. erwerben. Diese Gästeangelerlaubnisse haben keine Gültigkeit für die Vertragsgewässer der Berufsfischerei. 


Der LAV behält es sich vor, Sonderangelerlaubnisse und Austauschangelerlaubnisse auszugeben. Diese Sonderangelerlaubnisse und Austauschangelerlaubnisse haben keine Gültigkeit für die Vertragsgewässer der Berufsfischerei.


Beim Ausüben der Angelfischerei sind die gültigen Unterlagen Fischereischein, Angelerlaubnis und Sportfischer-Pass ständig bei sich zu führen.

Diese Dokumente sind bediensteten Kontrollpersonen sowie ehrenamtlichen Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuhändigen.


2.3. Grundsätze zum Verhalten am Gewässer

Der Angler hat sich in der Natur so zu verhalten, dass die Umwelt, seine Mitmenschen und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.

· Es ist verboten, Abfälle oder sonstige Gegenstände am Ufer zurückzulassen bzw. ins  

 Wasser zu werfen. 

· Das Betreten oder Befahren des Geleges (wasserseitige Uferzone, die mit Überwasserpflanzen bewachsen ist) ist nicht gestattet.

· Jede Veränderung an Pflanzen im und am Gewässer ist ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde, des Grundstückseigentümers und des Pächters verboten.

· Die Errichtung von Steganlagen am Gewässer bedarf einer Genehmigung. Nähere Informationen sind beim LAV M-V zu erfragen. 


2.4. Grundsätze zum Verhalten beim Angeln

Die Angelfischerei ist so auszuüben, dass eine Behinderung anderer den Fischfang betreibender Personen ausgeschlossen wird.

· Bei der Wahl des Angelplatzes hat der zuerst Gekommene den Vorrang.

· Es ist nicht gestattet, die Futterplätze mit Bojen oder anderen Hilfsmitteln zu kennzeichnen und sich so einen Angelplatz oder Angelstelle zu reservieren.

· Ein Angler kann den Platz in Richtung Wasserfläche beanspruchen, welchen er durch Werfen mit dem Angelgerät entsprechend der gewählten Fangmethode erreichen kann. Hilfsmittel zum Ausbringen von Angelgeräten und Futter dürfen nur soweit verwendet werden, wie sie andere Angler nicht behindern. Das Angeln ohne diese Hilfsmittel hat Vorrang. Jeder Angler hat den von ihm ausgewählten Ansitzangelplatz von Müll und Abfällen zu säubern, bevor er mit dem Angeln beginnt. Andernfalls sind die Fischereiaufseher berechtigt, ihm gegenüber so zu verfahren, als hätte er als Letzter selbst diesen Platz benutzt.

Darüber hinaus gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme von Ansitz-, Spinn- und Fluganglern am selben Gewässer.


3.   Zuwegung   an   die   Gewässer   und   Betretungsrechte, Wasserfahrgenehmigung

3.1. Uferbetretung

Die Inhaber einer Angelerlaubnis sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln sowie Bauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und die Zuwege zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Diese

Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, gewerbliche Anlagen und zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile.

Campingplätze dürfen betreten werden, soweit der gewöhnliche Betrieb es zulässt und eine Störung des Betriebsablaufs nicht zu befürchten ist.

Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Ufern, Zuwegungen, Inseln und Bauwerken sowie die Behinderung anderer Nutzungen vermieden werden.

(Landesfischereigesetz M-V)


3.2. Zufahrt zu den Gewässern und Parken mit Kraftfahrzeugen

Die Zuwegungsrechte und Betretungsrechte beinhalten nicht das Recht zum Fahren mit Kraftfahrzeugen bis zum Gewässerufer. Die Zufahrt zum Gewässer hat grundsätzlich über Straßen und Wege zu erfolgen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Sind keine öffentlichen Zuwegungen vorhanden, ist der Angler für die Beschaffung der zur Benutzung nicht öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen Genehmigungen selbst verantwortlich (z.B. Waldfahrgenehmigung).

Kraftfahrzeuge sind auf öffentlichen Parkplätzen oder auf vom

Grundstückseigentümer und Behörden ausgewiesenen Flächen abzustellen.


3.3. Wasserfahrgenehmigung mit Booten

Das Befahren der Binnengewässer ist im Wassergesetz M-V geregelt. Die fließenden und die im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Gewässer dürfen mit kleinen Fahrzeugen ohne Motor befahren werden. Ausnahmen bestehen in Naturschutzgebieten und Nationalparks. Hier kann durch eine Rechtsverordnung oder Verfügung im Einzelfall die Befahrung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.


Das Befahren von Gewässern mit Motorfahrzeugen bedarf der Genehmigung durch die Wasserbehörde (Ausnahme Bundeswasserstraßen). Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen Verbrennungsmotor und Elektromotor.


4.   Festlegungen zum Angeln

4.1.   Anzahl   und   Beschaffenheit   der   Fanggeräte,   Nachtangeln, Schleppangeln

Jeder Inhaber einer Angelerlaubnis darf im Geltungsbereich der GWO höchstens drei Handangeln verwenden. Daneben ist eine Köderfischsenke mit einer Maximalgröße von 1,20 m x 1,20 m zugelassen.

Ausgelegte Handangeln sind während des Angelns ständig zu beaufsichtigen.

Elektronische Bissanzeiger sind zulässig.

Beim Einsatz der Handangel als Friedfischangel ist die Verwendung von bis zu zwei einschenkligen Haken je Handangel zulässig.

Verwendete künstliche Köder, tote Köderfische oder Ködersysteme können mit bis zu drei Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken bestückt sein. 

Pilksysteme mit einem Drilling dürfen nur mit einem Paternoster mit zwei Anbissstellen verwendet werden. 

Hegenen dürfen mit maximal fünf Einfachhaken versehen sein. Die Beschwerung darf dann keine zusätzliche Anbissstelle aufweisen.

Mit der Jahresangelerlaubnis des LAV M-V e. V. ist das Nachtangeln gestattet. Das Schleppangeln ist auf Grund der geringen Gewässergrößen auf allen Gewässern des LAV M-V e. V. verboten. 


4.2. Indirekte Fanggeräte

Zur Gewährleistung der waidgerechten und schonenden Behandlung eines gefangenen Fisches sind zum Angeln folgende Geräte mitzuführen:

· Landegerät

. Längenmessgerät

· Fischbetäuber · Messer

· Hakenlöser.


4.3. Fang und Verwendung von Köderfischen

Jeder Angler ist berechtigt, zum Bestücken seiner Raubfischangel Köderfische zu fangen und zu hältern. Vor dem Anködern sind Köderfische grundsätzlich zu töten. Zum Schutz vor Übertragung von Krankheiten zwischen isolierten Populationen dürfen Köderfische nur in Gewässern und Gewässersystemen verwendet werden, aus denen sie entnommen worden sind. Dies gilt nicht für konservierte oder tiefgefrorene Köder.


4.4. Anfüttern

Die Verwendung von Lockfuttermitteln beim Angeln ist grundsätzlich gestattet und den entsprechenden Gewässerverhältnissen anzupassen.


4.5. Behandlung der gefangenen Fische

Fische, die der Aneignung unterliegen, sind nach dem Fang sofort waidgerecht zu töten oder zur Hälterung in einen geeigneten Setzkescher zu setzen, wobei die Hälterzeit nicht länger als einen Kalendertag betragen darf.

Fische, die nicht der Aneignung unterliegen, sind vorsichtig vom Haken zu lösen und unverzüglich nach dem Fang schonend in das Gewässer zurückzusetzen. Bei schwer zugänglichem Hakensitz ist das Vorfach unmittelbar am Maul zu durchtrennen und der Fisch wie oben geschildert in das Gewässer zurückzusetzen. Die geangelten Fische sind einer sinnvollen Verwertung zuzuführen und nur für den Eigenverbrauch zu verwenden. Ein Verkauf oder Tausch gegen andere Waren ist verboten.


Das gezielte Angeln mit dem ausschließlichen Ziel, Maße und Gewicht der gefangenen Fische zu dokumentieren und sie anschließend wieder in das Gewässer zurückzusetzen, ist nicht gestattet.


4.6. Fangbegrenzungen je Kalendertag

Je Kalendertag dürfen maximal 3 Fische der Feinfischarten Hecht oder Zander oder Karpfen oder Schleie oder  Meerforelle oder Bachforelle gefangen und mitgenommen werden. Es ist auch möglich, verschiedene Fische der oben aufgezählten Arten zu fangen und mitzunehmen, aber nicht mehr als insgesamt 3 Fische je Kalendertag. Zusätzlich dürfen je Kalendertag drei Aale gefangen und mitgenommen werden. 


4.7. Gemeinschaftsangeln/Wettfischveranstaltungen

Für Gemeinschaftsangeln gelten die Richtlinien des Bundesdachverbandes.

Die Durchführung von Wettfischveranstaltungen ist verboten.

Eine Wettfischveranstaltung ist jede Veranstaltung, die ausschließlich dem Zweck dient, denjenigen zu ermitteln, der das nach Anzahl, Gewicht oder Länge der Fische bewertete beste Fangergebnis erzielt und die nicht auf die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische oder auf die Hege gerichtet ist. Als sinnvolle Verwertung zählt insbesondere die Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen, als Tierfutter oder als Köderfisch. Die Verwertung der Fische ist vom Veranstalter vor Beginn des Angelns verbindlich zu regeln.


4.8. Mindestabstand von fischereilichen Geräten und Fischfang in Fischwegen

Der Abstand von fischereilichen Geräten beim Angeln beträgt mindestens 50 Meter. In den Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwegen) und in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von 100 Metern ist der Fischfang verboten, soweit nicht durch oder aufgrund der Binnenfischereiverordnung etwas anderes geregelt ist.


5.   Fangverbote, Mindestmaße und Schonzeiten


5.1.   Allgemeine Regelungen

Die Fangverbote, Mindestmaße und Schonzeiten richten sich grundsätzlich nach den Festlegungen des Fischereigesetzes M-V und der Verordnung zur Ausübung der Fischerei in Binnengewässern (BiFVO M-V).


5.2.   Mindestmaße

Folgendes Mindestmaß weicht von den gesetzlichen Vorgaben ab:

1. Hecht (Esox lucius) 50 cm


5.3. Schonzeiten 

Folgende Schonzeiten weichen von den gesetzlichen Vorgaben ab:

1.   Äsche (Thymallus thymallus) ganzjährig geschont!

2.   Zander (Sander lucioperca) vom 01. Mai bis 15. Juni

3.   Hecht (Esox lucius) vom 01.März bis 30. April


5.4. Ausnahmeregelungen

Auf Grundlage der Ergebnisse von fischereibiologischen Untersuchungen können auf schriftlichen Antrag der gewässerbetreuenden Vereine durch den LAV Ausnahmen von Pkt. 5.2. und Pkt. 5.3. für Einzelgewässer zugelassen werden. Diese

Ausnahmeregelungen werden im elektronischen Gewässerverzeichnis des LAV M-V e. V. veröffentlicht.


6.   Besatzmaßnahmen

Interne Besatzmaßnahmen von Einzelpersonen, Vereinen und Verbänden in Verbandsgewässern des LAV bedürfen der Zustimmung des LAV M-V, auch wenn der Besatz durch diese finanziert wird.


7.   Angeln in Salmonidengewässern

Der Landesanglerverband M-V e.V. bewirtschaftet besonders geeignete

Fließgewässer als Salmonidengewässer. Diese sind im Gewässerverzeichnis des LAV M-V e. V. gesondert ausgewiesen.

Grundvoraussetzung für den Erwerb der Jahressalmonidenangelerlaubnis ist die Mitgliedschaft im LAV M-V e. V. und der gültige Fischereischein.


Die Jahressalmonidenangelerlaubnis hat nur Gültigkeit in Verbindung mit der Jahresangelerlaubnis des LAV M-V e. V.

Gäste können zeitlich begrenzte Gästesalmonidenangelerlaubnisse erwerben. 


Die Salmonidenangelerlaubnis enthält die besonderen Bedingungen zur Ausübung des Angelns, wobei aber die Regelungen für Fangverbote, Mindestmaße und Schonzeiten in diesen Gewässern identisch mit den Regelungen für die allgemeinen Gewässer sind. Das Angeln in Salmonidengewässern verpflichtet zum Führen einer Fangstatistik. Diese ist am Ende der Fangsaison an die Geschäftsstelle des LAV M-V e.V. zu senden.


8.   Verstöße gegen die Gewässerordnung und Pflichtverletzungen

Verstöße gegen die Gewässerordnung werden nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Katalogs der Zuwiderhandlungen geahndet. 


9.   Zuständigkeit und Verfahren zur Ahndung von Verstößen 

Die Fischereiaufseher gem. § 24 Abs. 2 LFischGMV sind berechtigt, bei der Feststellung eines Verstoßes die Angelerlaubnis des LAV M-V e. V. in Verwahrung zu nehmen. In dem Fall sind sie verpflichtet, diese unverzüglich der Geschäftsstelle unter Angabe der Feststellung zuzusenden. Soweit mit dem Verstoß gegen die GWO auch ein Verstoß gegen öffentliches Recht verbunden ist, wird die in Verwahrung genommene oder sichergestellte Angelerlaubnis zusammen mit dem Bericht der Fischereiaufsicht, der Oberen Fischereibehörde, unverzüglich übergeben. Die Obere Fischereibehörde prüft, ob das Verfahren wegen der zusammenhängenden Tat getrennt werden kann. Bei der Feststellung eines wiederholten Verstoßes erhält der Betroffene die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme. Soweit ein entschädigungsloser Entzug der Angelerlaubnis /Salmonidenangelerlaubnis in Betracht kommt, erfolgt diese durch schriftlichen Widerspruch. 


10.   Inkrafttreten

Diese Gewässerordnung hat ab 01.01.2017 Gültigkeit und löst die angepasste Gewässerordnung vom 01.01.2006 ab. Sie wurde auf der Präsidiumssitzung am 27.04.2012 in Görslow beschlossen und auf der Präsidiumssitzung am 24.06.2016 redaktionell geändert.


11.   Anlage – Ahndungskatalog

Bei der Feststellung eines Verstoßes, der auch gegen öffentliches Recht (Fischerei-, Wasser-, Naturschutz-, Tierschutz-, Abfallrecht etc.) begangen worden ist, erfolgt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Daneben können wegen des Verstoßes die nachfolgenden verbandsrechtlichen Maßnahmen eingeleitet werden:


Verstoß 1.

Vermüllung des Angelplatzes, Betreten oder Befahren der Gelegezone 2.

Verstöße bei der Verwendung von Fanggeräten entsprechend der Art, Anzahl der Angeln oder der Anbissstellen 3.

Verstöße gegen Schleppangel- und Bootsbenutzungsverbot 4.

Verwendung lebender Köderfischer oder deren Verbringung in andere Gewässer 5.

nicht waidgerechte Behandlung gefangener Fische 6.

Nichteinhaltung der Fangbegrenzungen 7.

Verstoß gegen Fangverbote, Mindestmaße und Schonzeiten 8.

Unberechtigtes Angeln in Salmonidengewässern, Verstöße gegen gesonderte Bestimmungen zum Angeln in Salmonidengewässern


erstmalig 1.

4 h Arbeitsleistung an einem Vereinsgewässer 2.

Inverwahrungnahme und Übergabe der Angelerlaubnis an die Geschäftsstelle des LAV M-V bis zum klärenden Gespräch 3.

Inverwahrungnahme und Übergabe der Angelerlaubnis an die Geschäftsstelle des LAV M-V bis zum klärenden Gespräch 4.

Inverwahrungnahme und Übergabe der Angelerlaubnis an die Geschäftsstelle des LAV M-V e. V. bis zum klärenden Gespräch 5.

Inverwahrungnahme und Übergabe der Angelerlaubnis an die Geschäftsstelle des LAV M-V e. V. bis zum klärenden Gespräch 6.

Inverwahrungnahme und Übergabe der Angelerlaubnis an die Geschäftsstelle des LAV M-V e. V. bis zum klärenden Gespräch 7.

Inverwahrungnahme und Übergabe der Angelerlaubnis an die Geschäftsstelle des LAV M-V e. V. bis zum klärenden Gespräch 8.

Inverwahrungnahme und Übergabe der Salmonidenangelerlaubnis an die Geschäftsstelle des LAV M-V e. V. bis zum klärenden Gespräch


wiederholt 1.

entschädigungsloser Entzug der Angelerlaubnis 2.

entschädigungsloser Entzug der Angelerlaubnis 3.

entschädigungsloser Entzug der Angelerlaubnis 4.

entschädigungsloser Entzug der Angelerlaubnis 5.

entschädigungsloser Entzug der Angelerlaubnis 6.

entschädigungsloser Entzug der Angelerlaubnis 7.

entschädigungsloser Entzug der Angelerlaubnis 8.

entschädigungsloser Entzug der Salmonidenangelerlaubnis, Sperre des Anglers auf 3 Jahre, in diesem Zeitraum kann keine Salmonidenangelerlaubnis erworben werden