LAVB - Landesanglerverband Brandenburg e.V.

Letzte Aktualisierung: 24.09.2020

Gewässerordnung

Ordnung zur Ausübung der Angelfischerei auf den Verbandsgewässern des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V.


Präambel

Der Gewässerreichtum Brandenburgs ist ein charakteristisches Merkmal der märkischen Landschaft und ein bedeutsamer ökologischer, ökonomischer und landeskultureller Faktor. Als Bestandteil der heimischen Natur sind die Gewässer mit den in ihnen lebenden Tieren und Pflanzen Lebensgrundlage unserer Gesellschaft. Die Qualität und Vielfalt der Gewässer bilden die Grundlage für die Erhaltung, Entwicklung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer Artenvielfalt und ihrer natürlichen Artenzusammensetzung zu schützen sind (BbgFischG). Die Gewässer werden nach dem Prinzip der Nachhaltigkeit bewirtschaftet. Hierbei ist das Recht zur Fischentnahme untrennbar mit der Verpflichtung zur Hege der Fischbestände sowie der Pflege der Gewässer verbunden. Die Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. (LAVB) regelt auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der Satzung des LAVB die Ausübung der Angelfischerei auf und an den Verbandsgewässern.

 

1. Grundsätze


1.1. Jeder Angler ist verpflichtet, die jeweils gültigen, den Fischfang und den Aufenthalt in der Natur betreffenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und zu befolgen.


1.2. Der Angler hat sich in der Natur so zu verhalten, dass die Umwelt, seine Mitmenschen und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.


1.3. Jeder Angler, der einer Gliederung des LAVB als Mitglied angehört, den entsprechenden Jahresbeitrag entrichtet hat, die Zahlung der Fischereiabgabe nachweist und einen gültigen Fischereischein besitzt, hat das Recht, alle Formen des waidgerechten Angelns auf den Verbandsgewässern auszuüben. Angler, die Fischereiabgabe entrichtet haben, aber nicht im Besitz eines Fischereischeines oder Jugendfischereischeines sind, dürfen nur bestimmte Gewässer beangeln und bestimmte Angelgeräte gebrauchen. Voraussetzung für den Erwerb von Angelberechtigungen für Salmonidengewässer ist der Besitz des Fischereischeines nach erfolgter Anglerprüfung.


1.4. Die Erteilung von Tages- und Wochenangelkarten für Gewässer des LAVB liegt im Ermessen des Vorstandes und erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Die Regeln dieser Ordnung gelten grundsätzlich auch für die Inhaber von Tages- und Wochenangelkarten. Bezüglich des Umfanges der Angelberechtigung gehen die auf den Tages- und Wochenangelkarten aufgedruckten Vorschriften den Bestimmungen dieser Ordnung vor.


1.5. Jeder berechtigte Angler ist verpflichtet, die Bestimmungen dieser Ordnung einzuhalten und sich vor dem Angeln zu vergewissern, ob seine Rechte nicht durch gesetzliche Bestimmungen, Behördenentscheidungen oder Beschlüsse des Vorstandes des LAVB eingeschränkt oder aufgehoben wurden.


1.6. Der Besitz einer Angelberechtigung verpflichtet den Angler zur Führung einer Fangstatistik nach dem vom LAVB jeweils vorgeschriebenen Muster.


1.7. Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten (§ 17 Abs. 1 und 2 BbgFischO). Bei der Wahl des Angelplatzes hat der Zuerstgekommene das Vorrecht. Auf gekennzeichneten Behindertenangelplätzen haben Behinderte immer das Vorrecht, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintreffens. Angelstege des LAVB stehen allen berechtigten Anglern zur

Nutzung zur Verfügung. Das Ausbringen von Bojen und anderen Kennzeichnungen in das Gewässer, um den in Anspruch genommenen Angelplatz abzugrenzen, ist nicht gestattet. Ein Angler kann maximal soviel Platz in Richtung Wasserfläche beanspruchen, wie er die von ihm gewählte Fangmontage selber werfen kann.


1.8. Es ist verboten, Abfälle, Hilfsmittel oder sonstige Gegenstände am Ufer zurückzulassen oder sie ins Wasser zu werfen.


1.9. Veränderungen an Pflanzen jeder Art im und am Gewässer bedürfen der Zustimmung des Fischereiberechtigten bzw. des Grundeigentümers. Das Schneiden von Astgabeln aus lebenden Ufergehölzen zum Zwecke der Verwendung als Rutenhalter ist untersagt.


1.10. Beim Ansitzangeln vom Ufer aus gilt als Angelplatz die Fläche im Umkreis von 4 Metern um den Stand- bzw. Sitzplatz des Anglers. Dieser hat den von ihm ausgewählten Platz von Müll und Abfällen zu säubern, bevor er mit dem Angeln beginnt. Unterlässt er dies, sind die Fischereiaufseher berechtigt, ihm gegenüber so zu verfahren, als hätte er als Letzter selbst diesen Platz benutzt.


1.11. Der Angler ist verpflichtet, von ihm beobachtete Fischsterben unverzüglich der zuständigen unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt zu melden (§ 21 Abs. 1 BgbFischO). Sollte dies aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, kann die Meldung an den LAVB, den zuständigen Kreisanglerverband oder den betreuenden Verein erfolgen. Diese sind verpflichtet, die Meldung baldmöglichst an die untere Fischereibehörde und den Amtstierarzt weiterzuleiten.


1.12. Angelgewässer des LAVB sind mit Hinweisschildern zu kennzeichnen, aus denen mindestens der Name des Gewässers, dessen Kenn-Nummer lt. Gewässerverzeichnis sowie der Name des betreuenden Vereines ersichtlich sein müssen.

 

2. Betretungsrechte, Zuwegung zu Gewässern

 

2.1. Uferbetretung

Der Inhaber einer Angelberechtigung ist befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Angelfischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen (§ 16 Abs. 1 BbgFischG). Wenn der Angler die Betretung von Viehweiden nicht vermeiden kann, so hat er darauf zu achten, dass er Weidezäune nicht beschädigt oder unbrauchbar macht. Tore und Gatter müssen stets wieder sorgfältig verschlossen werden. In natürlichen oder naturnahen Bereichen fließender und stehender Gewässer, einschließlich ihrer Ufer, Verlandungsbereiche, Altarme und Überschwemmungsflächen, in Mooren, Sümpfen und Quellbereichen, auf Feucht- und Nasswiesen sowie in Bruch- Sumpf-, Moor- und Auwäldern hat die Betretung so zu erfolgen, dass die Biotope nicht zerstört oder in sonstiger Weise erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden (§ 32 Abs. 1 BbgNatSchG). Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten. Gleiches gilt für das Zerstören, Befahren und Betreten von Laichplätzen sowie die Entnahme oder Vernichtung von Fischlaich (§ 15 Abs. 1 und 4 BbgFischO). Die Beanglung des Geleges ist vom festen Ufer, von Stegen oder vom vor dem Gelege liegenden Boot aus gestattet.


2.2. Betretungsbefugnis in der freien Landschaft

In der freien Landschaft darf jedermann private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten, sofern sich nicht aus Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Diese Befugnis gilt auch für landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses. Die Betretungsbefugnis gilt sinngemäß für das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie für das Radfahren auf Wegen. Ausgenommen von dem Betretungsrecht sind Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Das Betretungsrecht darf nur so ausgeübt werden, dass die Belange anderer Erholungssuchender und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (§ 44 Abs. 1 BbgNatSchG).


2.3. Betretungsbefugnis im Wald

Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes jedermann gestattet. Die allgemeine Betretungsbefugnis erstreckt sich nicht auf gesperrte Flächen und gesperrte Waldwege, Flächen und Wege auf denen Holz gefällt, aufgearbeitet, gerückt oder gelagert wird, umzäunte Flächen sowie forstbetriebliche Einrichtungen. Das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen sind im Wald nur auf Wegen gestattet (§ 15 Abs. 1, 3 und 4 LWaldG). Die Betretung und Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr (§ 14 LWaldG). Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass dieser nicht gefährdet, geschädigt oder verschmutzt, seine wirtschaftliche Nutzung nicht behindert, die Erholung anderer nicht gestört und die Lebensgemeinschaft des Waldes so wenig wie möglich beeinträchtigt wird (§ 15 Abs. 2 LWaldG).


2.4. Zufahrt zu Gewässern mit Kraftfahrzeugen, Parken

Die Betretungsbefugnisse nach 2.1, 2.2 und 2.3 geben dem Angler nicht das Recht zum Fahren mit motorisierten Fahrzeugen. Die Zufahrt zum Gewässer hat grundsätzlich über die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu erfolgen. Sind solche nicht vorhanden, können durch die Behörden Fischereiwege ausgewiesen werden. Existieren weder öffentliche Zuwegungen noch Fischereiwege, so ist der Angler für die Beschaffung der zur Benutzung nichtöffentlicher Straßen und Wege erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen selbst verantwortlich. Kraftfahrzeuge sind stets auf öffentlichen Parkplätzen oder auf den vom LAVB im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und Behörden festgelegten Flächen zu parken. Anglerparkplätze stehen ausschließlich den Inhabern von Angelberechtigungen zur Verfügung.

 

3. Angelgeräte


3.1. Anzahl der Angelgeräte

Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfangs unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen (§ 7 Abs. 3 BbgFischO). Unbeköderte Reserveangeln dürfen mitgeführt werden. Die Verwendung von Geräten, die den Anhieb selbsttätig setzen, ist verboten. Inhabern von Jugendfischereischeinen sowie Personen, die Fischereiabgabe entrichtet haben, aber nicht im Besitz eines Fischereischeines sind, ist nur der

Gebrauch von zwei Friedfischangeln gem. Pkt. 3.2.1 oder einer Flugangel gem. Pkt. 3.2.3.1 gestattet.


3.2. Definition Angelgeräte


3.2.1. Friedfischangel

Die Friedfischangel dient dem Fang von Fischen, die sich überwiegend von Kleintieren ernähren (Friedfische). Sie besteht aus einer beliebigen Rute mit oder ohne Rolle und einem einschenkligen Haken mit pflanzlichem, synthetischem oder tierischem Köder. Wird als Köder das Fleisch von Wirbeltieren oder Zehnfußkrebsen verwendet, gilt das Gerät als Friedfischangel, solange der verwendete Haken die Größe 8 der internationalen Skala nicht überschreitet, andernfalls als Raubfischangel. Maßgeblich für die Hakengröße ist jeweils der gemessene Abstand zwischen Hakenspitze und Hakenschenkel, der nicht mehr als 7 mm betragen darf. Als Friedfischangel gilt auch die Mormyschka-Angel. Dabei handelt es sich um eine Angel, bei der als Köder ein einschenkliger Haken, nicht größer als Größe 8 der internationalen Skala, verwendet wird, der mit einer Metallbeschwerung (Mormyschka) versehen ist. Eine zusätzliche Beköderung der Mormyschka mit Friedfischködern ist statthaft. Als Friedfischangel gilt abweichend von Satz 2 auch die Hegene (Paternosterangel, Heringsangel) mit bis zu sechs einschenkligen Haken, nicht größer als Größe 12 der internationalen Skala, und künstlichen Ködern. Maßgeblich für die Hakengröße ist der gemessene Abstand zwischen Hakenspitze und Hakenschenkel, der nicht mehr als 5 mm betragen darf. Eine zusätzliche Beköderung der Hegene mit tierischen oder pflanzlichen Ködern ist nicht statthaft. Die Verwendung der Hegene ist ausschließlich in Gewässern erlaubt, die vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung als „Gewässer mit Maränenbestand im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 BbgFischO“ bekannt gegeben wurden.


3.2.2. Raubfischangel

Die Raubfischangel ist ein Gerät, das dem Fang von vorwiegend fischfressenden Fischarten (Raubfischen) dient.


3.2.2.1. Köderfischangel

Sie besteht aus einer beliebigen Rute mit oder ohne Rolle und einem Wirbeltier- oder Krebsköder, der an bis zu drei Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) befestigt sein kann.


3.2.2.2. Spinnangel

Sie besteht aus einer Rute mit Rolle und künstlichem oder totem natürlichen Wirbeltierköder, bei der der Köder durch den Angler ständig bewegt wird. An einer Spinnangel dürfen bis zu drei künstliche Köder verwendet werden. Bei Verwendung eines natürlichen Köders ist die Montage weiterer Köder, gleich welcher Art, unzulässig. Ein Spinnköder darf höchstens drei Haken (Einfach-, Doppel-, Drillingshaken) aufweisen. Ungeachtet der Anzahl der Köder und der Anordnung der Haken ist die Verwendung von mehr als drei Haken an einer Spinnangel nicht zulässig. Die Verwendung von Pilkern ist

gestattet, wenn diese einen beweglich aufgehängten Haken aufweisen.


3.2.3. Flugangel

Die Flugangel kann in Abhängigkeit von der Art, Größe und Bewegung des Köders zum Fang von Friedfischen und Raubfischen eingesetzt werden. Von anderen Angelgeräten unterscheidet sie sich dadurch, dass die Schnur das Wurfgewicht bildet. Bei Einhaltung dieser Bedingung ist die Zusammenstellung von Rute, Rolle und Vorfach beliebig. Es dürfen gleichzeitig zwei künstliche Flugangelköder (Fliegen) verwendet werden.


3.2.3.1. Flugangel als Friedfischangel

Die Flugangel gilt als Friedfischangel, solange nur ein Flugangelköder verwendet wird, der mit nur einem einschenkligen Haken, nicht größer als Größe 8 der internationalen Skala, versehen ist. Maßgeblich für die Hakengröße ist der gemessene Abstand zwischen Hakenspitze und Hakenschenkel, der nicht mehr als 7 mm betragen darf.


3.2.3.2. Flugangel als Raubfischangel

Bei der Verwendung von Flugangelködern mit einschenkligen Haken, größer als Hakengröße 8 der internationalen Skala, Flugangelködern auf Doppel- oder Drillingshaken, Röhrchenfliegen (Tubeflies) oder Waddingtonshanks gilt das Gerät als Raubfischangel. Gleiches gilt bei Verwendung eines Flugangelköders mit zwei einschenkligen Haken. Ungeachtet der Art und Weise ihrer Montage, ist die Verwendung von mehr als zwei Haken an einer Flugangel nicht zulässig.


3.2.3.3. Anfüttern

Bei der Ausübung bestimmter Angelmethoden ist der verantwortungsvolle Einsatz von Locksubstanzen zulässig. Anfüttern ist eine Methode, mit der Fische durch den Angler an den Fangplatz gelockt werden. Um die Gewässer nicht übermäßig biologisch zu belasten, ist es dem Angler gestattet, insgesamt nicht mehr als 2 kg Trocken- oder Nassfutter pro Angeltag an den Angelplatz mitzunehmen bzw. als Lockmittel in das Gewässer einzubringen. Bei Hegefischmaßnahmen entscheidet der Veranstalter über die Art, Form und Menge des Lockfutters. Das Anfüttern unter Nutzung technischer Hilfsmittel mit eigenem Antrieb (Futterboote, Drohnen und ähnliches) ist verboten.

 

4. Fangbestimmungen


4.1. Fang und Verwendung von Köderfischen

Jeder Angler, der zur Benutzung der Raubfischangel in einem Gewässer berechtigt ist, darf in diesem Gewässer als Angelköder für seinen persönlichen Bedarf Fische, Wollhandkrabben und Amerikanische Flusskrebse fangen, hältern und verwenden. Die Bestimmungen nach 4.3, 4.3.1, 4.5.1 und 4.5.4 gelten entsprechend. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische (§ 6 Abs. 2 BbgFischO). Fische, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder Festlegungen des LAVB einem Fangverbot unterliegen, dürfen weder gehältert noch als Köderfisch verwendet werden Köderfische sind vor dem Anködern grundsätzlich zu töten. Ausnahmen regelt die Bbg.FischO. § 6 Abs. 1 Bbg FischO.


4.2. Köderfischsenke

Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 cm verwendet werden. Gleichfalls kann diese Senke zur Landung geangelter Fische benutzt werden, sofern dies die Bedingungen an einen Angelplatz erfordern. Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist der Einsatz der Köderfischsenke nur im Einvernehmen aller auf dem betreffenden Gewässer tätigen Fischereiausübungsberechtigten zulässig.


4.3. Schonzeiten und Verwendungsverbote


4.3.1. Mindestmaße und Schonzeiten

[Anmerkung von Fischroute: Alle aktuellen Mindestmaße und Schonzeiten sind im Menüpunkt "Schonzeiten & Lexikon" aufgelistet.]

„Es ist verboten, Fischen während der Schonzeit, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nach zustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.“ (§ 2 Abs. 1 BgbFischO) Exemplare geschonter Arten, die bei der Ausübung zugelassener Angelmethoden zufällig mitgefangen wurden, sind entsprechend 4.5.3 schonend zurückzusetzen. Für Verbandsvertragsgewässer können durch die Fischereiberechtigten abweichende Mindestmaße und Schonzeiten bestimmt sein. Es besteht hier Informationspflicht gemäß der Grundsätze 1.1 dieser Ordnung.


Fischart (lat. Name), Mindestmaß, Schonzeit


  1. Aal (Anguilla anguilla), 50 cm, –
  2. Aland (Leuciscus idus), 30 cm, –
  3. Äsche (Thymallus thymallus), 30 cm, 01.12. bis 31.05.
  4. Bachforelle (Salmo trutta f. fario), 30 cm, 16.10. bis 15.04.
  5. Barbe (Barbus barbus), 40 cm, 01.05. bis 31.07.
  6. Gr. Maräne (Coregonus lavaretus): in Fließgewässern, -, ganzjährig; in stehenden Gewässern nach Besatz, 30 cm, 01.10. bis 31.12.
  7. Hecht (Esox lucius), 45 cm, 01.02. bis 31.03.
  8. Karpfen (Cyprinus carpio), 35 cm, –
  9. Kl. Maräne (Coregonus albula), 15 cm, –
  10. Quappe (Lota lota), 30, cm –
  11. Rapfen (Aspius aspius), 40 cm, 01.04. bis 30.06.
  12. Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss): in Fließgewässern, 25 cm 16.10. bis 15.04; in stehenden Gewässern 25 cm, –
  13. Schleie (Tinca tinca), 25 cm, –
  14. Seeforelle/Meerforelle (Salmo trutta f. lacustris/f.trutta): natürlich, 60 cm, ganzjährig; als Satzfisch eingebrachte Seeforelle/Meerforelle, 60 cm, 16.10. bis 15.04. *
  15. Wels (Silurus glanis), seit 1.10.2010 entfallen, seit 1.10.2010 entfallen
  16. Zander (Sander lucioperca), 45 cm, 01.04. bis 31.05.
  17. Zope (Abramis ballerus), 20 cm, 01.03. bis 31.05.
  18. Amerikan. Krebs (Orconectes limosus), –, –


* Das Angeln auf Meerforelle ist vom 16. April bis zum 15. Oktober nur in den Gewässern P13-01, P 13-02 und P 04-01 erlaubt


Für Spreewaldfischer gelten folgende geänderte Schonzeiten: Hecht (15.01. bis 30.04.) und Zander (01.04. bis 15.06.). Zudem gilt beim Schuppenkarpfen ein Mindestmaß von 40 Zentimetern. Das betrifft die Gewässer VC 03-01 Spreewaldfließgewässer Burg und Umgebung, VC 09-03 Spreewaldfließgewässer der Fischereigenossenschaft Lübbenau und VC 09-04 Spreewaldfließgewässer der Fischereigenossenschaft „Unterspreewald“ Lübben..


4.3.2. Ganzjährige Schonzeit

[Anmerkung von Fischroute: Alle aktuellen Mindestmaße und Schonzeiten sind im Menüpunkt "Schonzeiten & Lexikon" aufgelistet.]

Ganzjährig geschont sind folgende Arten:

  1. Bachneunauge (Lampetra planeri)
  2. Binnenstint (Osmerus eperlanus f. spirinchus)
  3. Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
  4. Edelkrebs (Astacus astacus)
  5. Elritze (Phoxinus phoxinus)
  6. Finte (Alosa fallax)
  7. Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
  8. Goldsteinbeißer (Sabanejewia balcanica)
  9. Gründling (Gobio gobio Kl.)
  10. Stichling (Pungitius pungitius)
  11. Lachs (Salmo salar)
  12. Maifisch (Alosa alosa)
  13. Meerforelle (Salmo trutta f. trutta)
  14. Meerneunauge (Petromyzon marinus)
  15. Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
  16. Nase (Chondrostoma nasus)
  17. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus)
  18. Schlammpeitzker (Misgurnus fossilis)
  19. Schmerle (Barbatula barbatula)
  20. Schneider (Alburnoides bipunctatus)
  21. Steinbeißer (Cobitis taenia)
  22. Störe sämtl. Arten der Familie (Acipenseridae)
  23. Weißflossengründling (Romanogobio belingi)
  24. Westgroppe (Cottus gobio)
  25. Zährte (Vimba vimba)
  26. Ziege (Pelecus cultratus)


4.4. Fangbegrenzungen je Kalendertag


4.4.1. Allgemeine Angelgewässer


4.4.1.1. Fangbegrenzung für Aale

In Gewässern, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt, darf der Angler je Fangtag bis zu fünf Aale fangen und sich aneignen. In allen übrigen Gewässern beträgt die Fangbegrenzung je Fangtag drei Aale.


4.4.1.2. Fangbegrenzung für Feinfisch

Der Angler darf täglich bis zu drei Feinfische der Arten Hecht, Zander, Karpfen und Regenbogenforelle, maximal zwei Rapfen sowie nicht mehr als eine Bachforelle, Seeforelle und Äsche fangen und sich aneignen, insgesamt aber nicht mehr als drei Exemplare der genannten Arten.


4.4.2. In Salmonidengewässern

In Salmonidengewässern darf der Angler täglich nicht mehr als drei Exemplare der Arten Bachforelle, Regenbogenforelle, Bachsaibling und Äsche fangen und sich aneignen, pro Jahr bzw. Saison aber nicht mehr als 50 Fische der genannten Arten.


4.5. Behandlung und Verwendung des Fanges


4.5.1. Aneignen und Zurücksetzen gefangener Fische

Der Angler hat sofort nach dem Fang eines maßigen Fisches zu entscheiden, ob er diesen zurücksetzen oder sich aneignen und verwerten will. Soll der Fisch zurückgesetzt werden, so hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu geschehen. Fische, die entnommen und verwertet werden sollen, sind unmittelbar nach dem Fang waidgerecht zu töten oder vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages, zu hältern. Fische, die zurückgesetzt werden sollen oder müssen, sind nach Möglichkeit nicht zu keschern oder anders als mit nassen Händen zu berühren. Das gezielte Angeln auf kapitale Fische, mit dem ausschließlichen Ziel Maße und Masse der gefangenen Fische zu dokumentieren und sie anschließend ins Gewässer zurückzusetzen, widerspricht der guten fachlichen Praxis in der Fischerei und ist daher nicht statthaft.


4.5.2. Fangbuch

Das Fangbuch (Fangstatistik) ist Bestandteil der Angelberechtigung. Der Angler hat dieses beim Angeln ständig bei sich zu führen. Ein Fisch, der entnommen und verwertet werden soll, ist unverzüglich in das Fangbuch einzutragen, unabhängig davon, ob dieser gehältert oder sofort getötet wird. Abweichend davon können Weißfische, Schleien und Barsche am Ende des Fangtages eingetragen werden. Bei der Übermittlung auf elektronischem Wege ist die Sende- oder Bestätigungs-E-Mail bis zum Verlassen des Gewässers als Nachweis aufzubewahren.


4.5.3. Behandlung und Besitz untermaßiger Fische

Der Besitz untermaßiger Fische ist verboten, wobei auch Fische in Hältern als Besitz des Anglers gelten. Gefangene untermaßige Fische sind mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Angelschnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen (§ 3 Abs. 1 BbgFischO).


4.5.4. Verkauf

Der Verkauf von geangelten Fischen, Köderfischen und Krebsen ist verboten.


4.6. Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen


4.6.1. Benutzungsbefugnis

Soweit nichts anderes bestimmt wurde, ist die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen einschließlich sog. Bellyboote, zum Angeln gestattet. Die Befugnis zur Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen schließt grundsätzlich die Befugnis zur Benutzung des Elektromotors mit einer Leistung bis zu einem Kilowatt (§ 1 Abs. 1 BbgEMV) sowie zur kurzzeitigen Inanspruchnahme eines Uferbereichs als Liegeplatz ein. Die Benutzung des Liegeplatzes darf die Dauer von 24 Stunden nicht überschreiten. Für die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen, deren Transport zum Gewässer und die Benutzung von Liegeplätzen gelten die Bestimmungen nach 1.2, 1.8, 2.1 und 2.4 entsprechend. Der Angler ist nicht verpflichtet, sein Boot bzw. Wasserfahrzeug beim Angeln zu verankern. Das Schleppangeln darf von Fahrzeugen, die unter Segeln oder mit Motorkraft fahren, nicht ausgeübt werden (§ 4 Abs. 2 BbgFischO).


4.6.2. Ständige Liegeplätze

Eine über die Dauer von 24 Stunden hinausgehende Benutzung eines Gewässer- oder Uferbereiches als Liegeplatz für ein Boot oder Wasserfahrzeug bedarf der vorherigen Genehmigung des Grundeigentümers sowie des betreuenden Vereines.


4.6.3. Errichtung baulicher Anlagen

Die Errichtung von Boots- und Angelstegen, Bootshäusern, Bootsliegeplätzen und ähnlichen Bauten bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers, des LAVB sowie der behördlichen Genehmigung.

 

5. Angeln in Salmonidengewässern


Für die Beangelung von Salmonidengewässern gelten besondere, von den Regelungen für allgemeine Angelgewässer abweichende Bestimmungen. Die exakte Kennzeichnung von Salmonidengewässern ist hier abrufbar.


5.1. Fangstatistik

Angelberechtigungen für Salmonidengewässer werden in Verbindung mit einem Fangbuch bzw. einer Fangkarte erteilt, 1.6 gilt entsprechend. Entnimmt der Angler dem Gewässer einen maßigen Salmoniden, so hat er dessen Länge, das Datum sowie den Namen und die Kenn-Nummer des Gewässers unverzüglich in das Fangbuch bzw. die Fangkarte einzutragen. Nichtsalmoniden sind gesondert aufzuführen. Hat ein Angler am Salmonidengewässer einen Fisch im Besitz, der nicht im Fangbuch bzw. in der Fangkarte vermerkt ist, so gilt seine Angelberechtigung als ungültig.


5.2. Zulässige Angelgeräte

In Salmonidengewässern ist nur die Verwendung der Spinn- und Flugangel mit künstlichen Ködern gestattet.


5.2.1. Spinnangel

Es dürfen Spinnköder mit einem Haken (Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken) verwendet werden. Die Montage zusätzlicher Köder (Beifänger) ist nicht zulässig. Die Wasserkugel (Buldo) darf in Salmonidengewässern nicht benutzt werden.


5.2.2. Flugangel

Die Verwendung von Flugangelködern auf mehrschenkligen Haken oder mit mehreren einschenkligen Haken ist verboten. Flugangelköder auf Einfachhaken, größer als Hakengröße 6 der internationalen Skala, Röhrchenfliegen (Tubeflies) und Waddingtonshanks dürfen in Abschnitten von Salmonidengewässern, die zu Flugangelrevieren erklärt wurden, nicht verwendet werden. Dem Angler wird die Verwendung bartloser Haken empfohlen.


5.3. Waten und Bootsbenutzung

Bei der Ausübung des Angelns in Salmonidengewässern ist das Waten und die Benutzung von Booten und Wasserfahrzeugen grundsätzlich nicht zulässig. Das Durchwaten des Gewässers auf kurzem Wege ist gestattet, wenn in dem jeweiligen Gewässerbereich keine Brücke oder ein anderer Übergang zur Verfügung steht. Gleiches gilt für das Hineinwaten in das Gewässer zum Zwecke der Landung eines Fisches oder zur Bergung von Gerät. Das Zurücklegen längerer Strecken im Wasserlauf ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Angler auf Grund extremer Geländebedingungen (Sumpf, Steilufer) oder auf Grund der Rechte Dritter (eingefriedete Grundstücke) keines der beiden Ufer betreten kann.


5.4. Angelzeit

Das Angeln ist nur in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gestattet. Während der Salmonidenschonzeit ist die Ausübung der Angelfischerei in Salmonidengewässern untersagt.


5.5. Hegevorschriften

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in Salmonidengewässern eine Entnahmepflicht für Hechte und Barsche jeder Größe. Der Fang und die Entnahme von Köderfischen und Krebsen, auch der nicht besonders geschützten Arten, sind nicht gestattet.

 

6. Nacht- und Eisangeln, Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen


6.1. Nachtangeln

In der Nacht, d.h. in der Zeit zwischen einer Stunde nach Sonnenuntergang und einer Stunde vor Sonnenaufgang, darf in den Angelgewässern des LAVB, mit Ausnahme der Salmonidengewässer, zu den gleichen Bedingungen geangelt werden, wie am Tage.


6.2. Eisangeln

Das Angeln vom Eis aus (Eisangeln) ist erlaubt, sofern dem nicht behördliche Entscheidungen oder Beschlüsse des Vorstandes des LAVB entgegenstehen. Dabei handelt jeder Angler auf eigene Gefahr und ist für seine persönliche Sicherheit selbst verantwortlich. Außerdem sollte er besonderes Augenmerk auf die Sicherheit seiner Mitmenschen richten. Eislöcher dürfen an der Unterseite der Eisdecke einen Durchmesser oder eine Kantenlänge von 20 Zentimetern nicht überschreiten. Nach Beendigung des Angelns sind Eislöcher deutlich zu kennzeichnen.


6.3. Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen

Die Benutzung eines Anglerzeltes, Schirmzeltes oder einer anderen Vorrichtung, die dem Schutz vor Witterungsunbilden, aber nicht vorwiegend dem Zwecke der Übernachtung dient (Wetterschutzvorrichtung), ist dem Angler grundsätzlich erlaubt, sofern diese

Raum für nicht mehr als 2 Personen bietet, über keinen wasserundurchlässigen Boden (Zeltboden) verfügt, gedeckte Farben aufweist und in der Landschaft nicht störend wirkt. Wetterschutzvorrichtungen dürfen in der Nacht, zum Schutz vor Witterungsunbilden auch am Tage, benutzt werden, aber insgesamt nicht länger als 12 Stunden ununterbrochen an ein und derselben Stelle stehen. An naturnahen, unverbauten Bach- und Flussabschnitten, Kleingewässern, auf Feucht- und Nasswiesen, in Quellbereichen, Mooren und Sümpfen sowie in Bruch-, Moor- und Auwäldern ist die Benutzung von Wetterschutzvorrichtungen nicht gestattet.

 

7. Befugnisse des Vorstandes des LAVB


In Übereinstimmung mit den satzungsmäßigen Zwecken und Aufgaben des LAVB, insbesondere den in der Satzung § 2 Abs. 2 e) und f) genannten Zielen, kann der Vorstand des LAVB die in dieser Ordnung festgelegten Rechte der Angler für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile einschränken oder aufheben.

Dies hat grundsätzlich auf Antrag oder mit Zustimmung des in dem jeweiligen Territorium zuständigen Kreisanglerverbandes oder Vereines zu geschehen. Bei dringendem Handlungsbedarf entscheidet in Ausnahmefällen der Vorstand.

Die Bekanntmachung der Einschränkung oder Aufhebung eines Rechtes erfolgt in der Verbandszeitschrift „Der Märkische Angler“ und/ oder auf der Homepage www.lavb.de und obliegt dem Vorstand des LAVB. Für die Aufstellung entsprechender Hinweisschilder ist der zuständige Kreisverband bzw. Verein verantwortlich.

Der Vorstand des LAVB kann

Personen bestimmen, die die Einhaltung der Gewässerordnung kontrollieren,

ganzjährige oder zeitlich begrenzte Schonzeiten, die über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinausgehen, für Fische, Krebse und Muscheln festlegen, Fangbegrenzungen erlassen,

Gewässer oder Gewässerteile zu Salmonidengewässern erklären,

innerhalb von Salmonidengewässern bestimmte Abschnitte zu Flugangelrevieren erklären,

die Bootsbenutzung und die Benutzung von Verbrennungsmotoren als Bootsantrieb einschränken oder untersagen,

Schongebiete erklären, deren Betreten, Befahren und Beangeln verboten ist

die Verwendung der Raubfischangel ganzjährig oder auf bestimmte Zeit untersagen,

Gewässer bei Neubesatz nach bedeutenden Fischverlusten oder neu entstandene Gewässer bis zu einer Zeit von 24 Monaten für die Ausübung der Angelfischerei sperren,

das Nachtangeln für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile untersagen,

das Einbringen von Lockfutter für bestimmte Gewässer beschränken oder gänzlich untersagen.

Weiterhin ist der Vorstand des LAVB befugt,

mit den Vorständen anderer Landesverbände Vereinbarungen über den Austausch oder die gegenseitige Anerkennung von Angelberechtigungen zu treffen.

Der Vorstand des LAVB ist verpflichtet, diese Ordnung den jeweils gültigen Vorschriften des Landes- und Bundesrechtes anzupassen, wobei daraus resultierende Änderungen nicht der Zustimmung des Verbandstages bedürfen.

 

8. Gewässerpflege und fischereiliche Bewirtschaftung


Für die Pflege der Angelgewässer und ihrer Ufer sind die im jeweiligen Territorium ansässigen Kreisanglerverbände und deren Vereine verantwortlich. Sie wirken bei den ihnen zur Betreuung übertragenen Gewässern, bei Gewässeruntersuchungen und Fischbesatz mit bzw. führen ihn selbst aus. Die näheren Modalitäten werden auf Grundlage der Satzungen des LAVB mit den Kreisanglerverbänden und deren jeweiligen Vereinen durch Betreuungsvereinbarungen geregelt. Die fischereiliche Bewirtschaftung der Angelgewässer obliegt dem Vorstand des LAVB, der dazu Mitarbeiter und ehrenamtliche Helfer bevollmächtigt, die ihm gegenüber verantwortlich sind. Alle fischereilichen Maßnahmen, insbesondere Bestandskontrollen, Bestandsregulierungen und Besatzmaßnahmen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vorstandes bzw. der für die Gewässerwirtschaft verantwortlichen Mitarbeiter und werden den KAV bekannt gegeben.

 

9. Inkrafttreten


Die „Ordnung zur Ausübung der Angelfischerei auf den Verbandsgewässern des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. – Gewässerordnung“ Ausgabe 2019 trat am 23. Februar 2019 in Kraft.


Gleichzeitig trat die Gewässerordnung Ausgabe 2018 außer Kraft.


Potsdam, 23. Februar 2019


Landesanglerverband Brandenburg e. V.



– Der Vorstand –